⑤ 96 Erhaltung der Rechtsstellung jugendlicher Ausländer
⑤ 97 Unterbrechung der Rechtmäβigkeit des Aufenthalts
⑤ 98 Übergangsregelung für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis
⑤ 99 Übergangsregelung für Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis
⑤ 100 Übergangsregelung für ehemalige Asylbewerber
⑤ 101 Ausnahmeregelung für Wehrdienstleistende
⑤ 102 Übergangsregelung für Verordnungen und Gebühren
⑤ 103 Einschränkung von Grundrechten
⑤ 104 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
⑤ 105 Stadtstaatenklausel
⑤ 106 BerlinKlausel
Artikel 2 bis 12
Artikel 13
Bekanntmachung des Aufenthaltsgesetzes/EWG und des Asylverfahrensgesetzes
Artikel 14
Berlin-Klausel
Artikel 15
Inkrafttreten
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet
(Ausländergesetz AuslG)
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
⑤ 1
Einreise und Aufenthalt von Ausländern
(1) Ausländer können nach Maβgabe dieses Gesetzes in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschlieβlich des Landes Berlin (Bundesgebiet) einreisen und sich darin aufhalten, soweit nicht in anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist.
(2) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs.1 des Grundgesetzes ist.
⑤ 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer,
1. die nach Maβgabe der ⑤⑤ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen,
2. soweit sie nach Maβgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländermeldepflicht und dem Erfordern
is der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig gemacht werden können.
(2) Auf die Ausländer, die nach Europäischem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genieβen, findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit das Europäische Gemeinschaftsrecht und das Aufenthaltsgesetz/EWG keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
⑤ 3
Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einer Aufenthaltsgenehmigung. Der Bundesminister des Innern sieht zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Befreiungen
vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung vor.
(2) Einer Aufenthaltsgenehmigung bedürfen auch Ausländer, die als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig sind, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.
(3) Die Aufenthaltsgenehmigung i
st vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks (Visum) einzuholen. Der Bundesminister des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daβ die Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise bei der Ausländerbehörde oder nach de
r Einreise eingeholt werden kann.
(4) Der Bundesminister des Innern kann Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, soweit es zur Erfüllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates e
rlassen und ändern. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 tritt spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten auβer Kraft.
(5) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keiner Aufenthaltsgenehmigung bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.
⑤ 4
Paβpflicht
(1) Ausländer, die in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten wollen, müssen einen gültigen Paβ besitzen.
(2) Der Bundesminister des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Ausländer, deren Rückübernahme gesichert ist, von der Paβpflicht befreien,
2. andere amtliche Ausweise als Paβersatz einführen oder zulassen.
Zweiter Abschnitt : Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung
ZWEITER ABSCHNITT
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung
1. Aufenthaltsgenehmigung
⑤ 5
Arten der Aufenthaltsgenehmigung
Die Aufenthaltsgenehmigung wird erteilt als
1. Aufenthaltserlaubnis (⑤⑤ 15, 17),
2. Aufenthaltsberechtigung (⑤ 27),
3. Aufenthaltsbewilligung (PGPG 28, 29),
4. Aufenthaltsbefugnis (⑤ 30).
⑤ 6
Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung
(1) Ausländern ist auf Antrag eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen, wenn sie darauf einen Anspruch haben. Die Aufenthaltsgenehmigung darf nur versagt werden, soweit der Anspruch auf Grund des ⑤ 10 Abs.2 ausgeschlossen oder wenn es ausdrücklich gesetzli
ch bestimmt ist.
(2) Soweit ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung von der Dauer eines rechtmäβigen Aufenthalts im Bundesgebiet oder des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung abhängig ist, werden die Zeiten nicht angerechnet, in denen de
r Ausländer sich in Strafhaft befunden hat.
⑤ 7
Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung
in sonstigen Fällen
(1) Soweit kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung besteht, kann Ausländern, die in das Bundesgebiet einreisen oder sich im Bundesgebiet aufhalten wollen, auf Antrag eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden.
(2) Die Aufenthaltsgenehmigung wird in der Regel versagt, wenn
1. ein Ausweisungsgrund vorliegt,
2. der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschlieβlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln, aus Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, aus Stipe
ndien, Umschulungs oder Ausbildungsbeihilfen, aus Arbeitslosengeld oder sonstigen auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln bestreiten kann oder
3. der Aufenthalt des Ausländers aus einem sonstigen Grunde Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.
(3) Absatz 2 steht der Erteilung eines Visums ausschlieβlich für den Zweck der Durchreise durch das Bundesgebiet (TransitVisum) nicht entgegen, wenn die Ausreise des Ausländers gesichert ist und die Durchreise Interessen der Bundesrepublik Deutschland ni
cht beeinträchtigt.
⑤ 8
Besondere Versagungsgründe
1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz versagt, wenn
1. der Ausländer ohne erforderliches Visum eingereist ist,
2. er mit einem Visum eingereist ist, das auf Grund seiner Angaben im Visumsantrag ohne erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt worden ist,
3. er keinen erforderlichen Paβ besitzt,
4. die Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers ungeklärt ist und er keine Berechtigung zur Rückkehr in einen anderen Staat besitzt.
(2) Ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten; ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt
. Diese Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise.
⑤ 9
Ausnahmen und Befreiungen von Versagungsgründen
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung kann erteilt werden abweichend von
1. ⑤ 8 Abs.1 Nr.1, wenn die Voraussetzungen eines Anspruches auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach diesem Gesetz offensichtlich erfüllt sind und der Ausländer nur wegen des Zwecks oder der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts visumspflichtig ist,
2. ⑤ 8 Abs.1 Nr.2, wenn die Voraussetzungen eines Anspruches auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach diesem Gesetz offensichtlich erfüllt sind,
3. ⑤ 8 Abs.1 Nr.3 und 4 in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach diesem Gesetz, wenn der Ausländer sich rechtmäβig im Bundesgebiet aufhält und einen Paβ oder
eine Rückkehrberechtigung in einen anderen Staat in zumutbarer Weise nicht erlangen kann.
(2) Der Bundesminister des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschlieβenden Aufenthalt bis zu sechs Monaten Ausnahmen von ⑤ 8 Abs.1 Nr.3 und 4 zulasse
n.
(3) Einem ausgewiesenen oder abgeschobenen Ausländer kann ausnahmsweise vor Ablauf der nach ⑤ 8 Abs.2 Satz 2 bestimmten Frist erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung de
r Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde.
(4) Der Bundesminister des Innern bestimmt, wenn es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, zur Erleichterung des vorübergehen den Aufenthalts von Ausländern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, daβ Ausländern d
ie Einreise und ein Aufenthalt von längstens drei Monaten abweichend von ⑤ 7 Abs.2 und ⑤ 8 Abs.2 erlaubt werden kann.
⑤ 10
Aufenthaltsgenehmigung zur Arbeitsaufnahme
(1) Ausländern, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wollen, um darin eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, wird eine Aufenthaltsgenehmigung nur nach Maβgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 erteilt.
(2) Der Bundesminister der Innern bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und Begrenzungen für Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, soweit es zur Wahrung von Interessen de
r Bundesrepublik Deutschland und der von ihr eingegangen Verpflichtungen erforderlich ist. Die Verordnung kann Beschränkungen auf bestimmte Berufe, Beschäftigungen und bestimmte Gruppen von Ausländern vorsehen, Art und Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmi
gung festlegen und die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung beschränken oder ausschlieβen.
(3) Auf Verlangen des Bundestages ist die Rechtsverordnung aufzuheben.
⑤ 11
Aufenthaltsgenehmigung bei Asylantrag
(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluβ des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgenehmigung auβer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruches nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann ert
eilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.
(2) Eine nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilte oder verlängerte Aufenthaltsgenehmigung kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, daβ der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.
⑤ 12
Geltungsbereich und Geltungsdauer
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird für das Bundesgebiet (⑤ 1 Abs.1) erteilt. Sie kann, auch nachträglich, räumlich beschränkt werden.
(2) Die Aufenthaltsgenehmigung wird befristet oder, wenn es gesetzli
ch bestimmt ist, unbefristet erteilt. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, kann die befristete Aufenthaltsgenehmigung nachträglich zeitlich beschränkt werden.
⑤ 13
Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung
(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.
(2) Ein Visum, das auf Grund der Angaben des Ausländers im Visumsantrag ohne erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt wurde, kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches auf Verlängerung nach diesem Gesetz nicht über eine Gelt
ungsdauer von insgesamt sechs Monaten hinaus verlängert werden. ⑤ 9 Abs.1 Nr.2 findet entsprechende Anwendung.
⑤ 14
Bedingungen und Auflagen
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung kann mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie kann insbesondere von dem Nachweis abhängig gemacht werden, daβ ein Dritter die erforderlichen Ausreisekosten oder den Unterhalt des Ausländers für einen bestimmten Zei
traum, der die vorgesehene Aufenthaltsdauer nicht überschreiten darf, ganz oder teilweise zu tragen bereit ist.
(2) Die Aufenthaltsgenehmigung kann, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. Insbesondere können das Verbot oder Beschränkungen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angeordnet werden. Eine unselbständige Erwerbstätigkeit kann nicht der Arbeitserl
aubnis zuwider beschränkt oder untersagt werden, solange der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Satz 3 findet auf eine erlaubte selbständige Erwerbstätigkeit entsprechende Anwendung.
(3) Auflagen können schon vor Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung angeordnet werden.
2. Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung
⑤ 15
Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck erlaubt wird.
⑤ 16
Recht auf Wiederkehr
(1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäβig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist abweichend von ⑤ 10 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäβig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,
2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und
3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird.
(2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1 Nr.1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Nr.1 bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten
Schulabschluβ erworben hat.
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden,
1. wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet verlieβ,
2. wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt oder
3. solange der Ausländer minderjährig und seine persönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewährleistet ist.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis ist zu verlängern, auch wenn der Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unterhaltsverpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist.
(5) Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindestens acht Jahre rechtmäβig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
⑤ 17
Familiennachzug zu Ausländern
(1) Einem ausländischen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Zwecke des nach Artikel 6 des Grundgesetzes gebotenen Schutzes von Ehe und Familie eine Aufenthaltserlaubnis für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Au
sländer im Bundesgebiet erteilt und verlängert werden.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck nur erteilt werden, wenn
1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt,
2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht und
3. der Lebensunterhalt des Familienangehörigen aus eigener Erwerbstätigkeit des Ausländers, aus eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist.
(3) Dem Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern eines Asylberechtigten kann abweichend von Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
(4) Als ausreichender Wohnraum nach den Vorschriften dieses Gesetzes darf nicht mehr gefordert werden, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er
den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraums nicht mitgezäh
lt.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz versagt werden, wenn gegen den Familienangehörigen ein Ausweisungsgrund vorliegt oder wenn der Ausländer für sonstige ausländische Familienangehör
ige, die sich im Bundesgebiet aufhalten und denen er allgemein zum Unterhalt verpflichtet ist, oder für Personen in seinem Haushalt, für die er Unterhalt getragen oder auf Grund einer Zusage zu tragen hat, Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder in Anspruch ne
hmen muβ.
⑤ 18
Ehegattennachzug
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist nach Maβgabe des ⑤ 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer
1. eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,
2. als Asylberechtigter anerkannt ist,
3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe schon im Zeitpunkt der Einreise des Ausländers bestanden hat und von diesem bei der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis angegeben worden ist oder
4. im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger eingereist ist, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, sich acht Jahre rechtmäβig im Bundesgebiet aufgehalten hat und volljährig ist.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von Absatz 1 Nr. 3 erteilt werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 kann dem Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von ⑤ 17 Abs.2 Nr.3 erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt der Ehegatten ohne Inanspruchnahme öffentlichlicher Mittel gesichert ist; der Erteilung der Aufenth
altserlaubnis steht nicht die Inanspruchnahme von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen sowie von solchen öffentlichen Mitteln entgegen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. Das gleiche gilt, wenn in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 der Ausländer sich sei
t fünf Jahren rechtmäβig im Bundesgebiet aufhält und aus der Ehe ein Kind hervorgegangen oder die Ehefrau schwanger ist.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von ⑤ 17 Abs.2 Nr. 2 und 3 befristet verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(5) Ist nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft dem einen Ehegatten der weitere Aufenthalt nach ⑤ 19 erlaubt worden, wird dem anderen Ehegatten zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis nu
r erteilt wenn er ausgereist war, ohne daβ für ihn die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen war.
⑤ 19
Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in ⑤ 17 Abs.1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Auf
enthaltsrecht verlängert, wenn
1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens vier Jahren rechtmäβig im Bundesgebiet bestanden hat,
2. sie seit mindestens drei Jahren rechtmäβig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, oder
3. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand, und wenn
4. der Ausländer bis zum Eintritt der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen im Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung war, es sei denn, er konnte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig die Verlänger
ung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr.2 wird auch berücksichtigt, ob dem Ehegatten auβerhalb des Bundesgebiets wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erhebliche Nachteile drohen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr zu verlängern; die Inanspruchnahme von Sozialhilfe steht dieser Verlängerung nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert werden, solange die Vorausset
zungen für die unbefristete Verlängerung nicht vorliegen.
(3) Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 versagt werden, wenn gegen den Ehegatten ein Ausweisungsgrund vorliegt.
(4) Im übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis eines Ehegatten mit der unbefristeten Verlängerung zu einem eigenständigen, von dem in ⑤ 17 Abs.1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängigen Aufenthaltsrecht.
⑤ 20
Kindernachzug
(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Asylberechtigten ist nach Maβgabe des ⑤ 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
(2) Dem ledigen Kind eines sonstigen Ausländers ist nach Maβgabe des ⑤ 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1. auch der andere Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt oder gestorben ist und
2. das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) Von der in Absatz 2 Nr.1 bezeichneten Voraussetzung kann abgesehen werden, wenn die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind. Einem Kind, das sich seit fünf Jahren rechtmäβig im Bundesgebiet aufhält, kann die Aufenthaltserlaubnis abwe
ichend von Absatz 2 Nr. 1 und ⑤ 17 Abs.2 Nr. 3 erteilt werden.
(4) Im übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers nach Maβgabe des ⑤ 17 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
1. das Kind die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, daβ es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann oder
2. es auf Grund der Umstände des Einzelfalles zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist.
(5) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger eingereist ist, kann die Aufenthaltserlaubnis abweichend von ⑤ 17 Abs.2 Nr. 3 erteilt werden, wenn
der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist. Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht die Inanspruchnahme von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen sowie von solchen öffentlichen Mitteln entgegen, die auf einer Beitr
agsleistung beruhen.
(6) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von ⑤ 17 Abs.2 Nr. 2 und 3 verlängert.
⑤ 21
Aufenthaltsrecht der Kinder
(1) Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, ist von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis ist nach Maβgabe des ⑤ 17 zu verlängern, s
olange die Mutter oder der allein personensorgeberechtigte Vater eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt. Sie wird abweichend von ⑤ 17 Abs.2 Nr. 2 und 3 verlängert.
(2) Auf die Verlängerung der einem Kind erteilten Aufenthaltserlaubnis findet, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 und der ⑤ 17 und 20 nicht vorliegen, ⑤ 16 entsprechende Anwendung.
(3) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis wird zu einem eigenständigen, von dem in ⑤ 17 Abs.1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängigen Aufenthaltsrecht, wenn sie unbefristet oder in entsprechender Anwendung de
s ⑤ 16 verlängert wird oder wenn das Kind volljährig wird.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann befristet verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung noch nicht vorliegen.
⑤ 22
Nachzug sonstiger Familienangehöriger
Einem sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann nach Maβgabe des ⑤ 17 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer auβergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige finden ⑤ 18 Abs.4 und ⑤ 19
und auf minderjährige Familienangehörige ⑤ 20 Abs.6 und ⑤ 21 Abs.2 bis 4 entsprechende Anwendung.
⑤ 23
Ausländische Familienangehörige Deutscher
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist nach Maβgabe des ⑤ 17 Abs.1
1. dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen,
2. dem ausländischen minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für drei Jahre erteilt. Sie wird befristet verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht und die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung noch ni
cht vorliegen.
(3) ⑤ 17 Abs.5 und die ⑤ 19 und 21 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Aufenthaltsgenehmigung des Ausländers tritt der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet ⑤ 22 entsprechende Anwendung.
⑤ 24
Unbefristete Aufenthaltserlaubnis
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist unbefristet zu verlängern, wenn der Ausländer
1. die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt,
2. eine besondere Arbeitserlaubnis besitzt, sofern er Arbeitnehmer ist,
3. im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
4. sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann,
5. über ausreichenden Wohnraum (⑤ 17 Abs.4) für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt
und wenn
6. kein Ausweisungsgrund vorliegt.
(2) Ist der Ausländer nicht erwerbstätig, wird die Aufenthaltserlaubnis nach Maβgabe des Absatzes 1 nur verlängert, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers
1. aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen eigenen Mitteln oder
2. durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder noch für sechs Monate durch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gesichert ist.
Im Falle des Satzes 1 Nr.2 kann die Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn der Ausländer nicht innerhalb von drei Jahren nachweist, daβ sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert ist.
⑤ 25
Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten
(1) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, genügt es, wenn die in ⑤ 24 Abs.1 Nr.2 und 3 und Abs.2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen durch einen Ehegatten erfüllt werden.
(2) Die einem Ehegatten nach ⑤ 18 erteilte Aufenthaltserlaubnis wird nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abweichend von ⑤ 24 Abs.1 Nr.2 und 3 und Abs.2 Satz 1 unbefristet verlängert, wenn
der Lebensunterhalt des Ehegatten durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt.
(3) Die dem Ehegatten eines Deutschen erteilte Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel nach drei Jahren unbefristet zu verlängern, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen fortbesteht und die in ⑤ 24 Abs.1 Nr.4 und 6 bezeichneten Voraussetzung
en vorliegen. Im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft findet Absatz 2 entsprechende Anwendung.
⑤ 26
Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für nachgezogene Kinder
(1) Die einem minderjährigen Ausländer zu dem in ⑤ 17 Abs.1 bezeichneten Zweck erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von ⑤ 24 unbefristet zu verlängern, wenn
der Ausländer im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit acht Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das gleiche gilt, wenn der Ausländer
1. volljährig und seit acht Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,
2. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
3. seinen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln bestreiten kann oder sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluβ führt.
(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer auβerhalbd des Bundesgebiets die Schule besucht hat.
(3) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis darf nur versagt werden, wenn
1. ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhender Ausweisungsgrund vorliegt,
2. der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendst
rafe ausgesetzt ist oder
3. der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bil
dungsabschluβ führt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr.2 die Jugend oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Rege
l bis zum Ablauf der Bewährungszeit befristet verlängert.
⑤ 27
Aufenthaltsberechtigung
(1) Die Aufenthaltsberechtigung ist zeitlich und räumlich unbeschränkt. Sie kann nicht mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. ⑤ 37 bleibt unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn
1. er seit
a) acht Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt oder
b) drei Jahren die unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und zuvor im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis war,
2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen nachweist für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs oder Versorgungseinrichtung oder eines V
ersicherungsunternehmens,
4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend oder Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen oder einer höheren Strafe verurteilt worden ist und
5. die in ⑤ 24 Abs.1 Nr.2 bis 6 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
(3) In begründeten Fällen kann abweichend von Absatz 2 Nr. 1 einem Ausländer die Aufenthaltsberechtigung erteilt werden, wenn er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor bei
1. ehemaligen deutschen Staatsangehörigen,
2. Ausländern, die mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft leben,
3. Asylberechtigten und diesen gleichgestellten Ausländern.
(4) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, genügt es, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 und in ⑤ 24 Abs.1 Nr.2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen durch einen Ehegatten erfüllt werden.
(5) Bei straffälligen Ausländern beginnt die in Absatz 2 Nr.4 bezeichnete Frist mit der Entlassung aus der Strafhaft.
3. Aufenthaltsbewilligung
⑤ 28
Aufenthaltsbewilligung
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltsbewilligung erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt wird. ⑤ 10 bleibt unberührt.
(2) Die Aufenthaltsbewilligung wird dem Aufenthaltszweck en
tsprechend befristet. Sie wird für längstens zwei Jahre erteilt und kann um jeweils längstens zwei Jahre nur verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.
(3) Einem Ausländer kann in der Regel vor seiner Ausreise die Aufenthaltsbewilligung nicht für einen anderen Aufenthaltszweck erneut erteilt oder verlängert werden. Eine Aufenthaltserlaubnis kann vor Ablauf eines Jahres seit der Ausreise des Ausländers ni
cht erteilt werden; dies gilt nicht in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs oder wenn es im öffentlichen Interesse liegt. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Ausländer, die sich noch nicht länger als ein Jahr im Bundesgebiet aufhalten.
(4) Einem Ausländer, der sich aus beruflichen oder familiären Gründen wiederholt im Bundesgebiet aufhalten will, kann ein Visum mit der Maβgabe erteilt werden, daβ er sich bis zu insgesamt drei Monaten jährlich im Bundesgebiet aufhalten darf.
Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet eine Rente bezieht und der familiäre Bindungen im Bundesgebiet hat, wird in der Regel ein Visum nach Satz 1 erteilt.
⑤ 29
Aufenthaltsbewilligung für Familienangehörige
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, kann zum Zwecke des nach Artikel 6 des Grundgesetzes gebotenen Schutzes von Ehe und Familie eine Aufenthaltsbewilligung für die Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemein
schaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt werden, wenn
1. der Lebensunterhalt des Ausländers und des Ehegatten ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe gesichert ist und
2. ausreichender Wohnraum (⑤ 17 Abs.4) zur Verfügung steht.
(2) Einem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, wird in entsprechender Anwendung der für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an ein minderjähriges lediges Kind geltenden Vorschriften des ⑤ 20 Abs.2 bis 4
und des ⑤ 21 Abs.1 Satz 1 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Als gesicherter Lebensunterhalt genügt, daβ dieser ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe gesichert ist.
(3) Die Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und eines Kindes kann nur verlängert werden, solange der Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung besitzt und die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihm fortbesteht. Von der Voraussetzung des Lebensunterhalts kann b
ei der Verlängerung abgesehen werden.
4. Aufenthaltsbefugnis
⑤ 30
Aufenthaltsbefugnis
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltsbefugnis erteilt, wenn einem Ausländer aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland Einreise und Aufenthalt im Bundesgeb
iet erlaubt werden soll und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen ist oder ihr einer der in ⑤ 7 Abs.2 bezeichneten Versagungsgründe entgegensteht.
(2) Einem Ausländer, der sich rechtmäβig im Bundesgebiet aufhält, kann aus dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn
1. die Erteilung oder Verlängerung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen ist und
2. auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine auβergewöhnliche Härte bedeuten würde;
soweit der Ausländer nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, sind die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Ausländers und seiner Familienangehörigen nicht als dringende humanitäre Gründe anzusehen.
(3) Einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von ⑤ 8 Abs.1 erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des ⑤ 55 Abs.2 für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebun
g Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat.
(4) Im übrigen kann einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt, abweichend von ⑤ 8 Abs.1 und 2 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der A
usländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen.
(5) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf eine Aufenthaltsbefugnis nur nach Maβgabe der Absätze 3 und 4 erteilt werden.
⑤ 31
Aufenthaltsbefugnis für Familienangehörige
(1) Dem Ehegatten und einem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, darf nach Maβgabe des ⑤ 30 Abs.1 bis 4 und abweichend von ⑤ 30 Abs.5 Satz 2 eine Aufenthaltsbefugnis zur Herstellung und Wahrung der familiäre
n Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt werden.
(2) Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, ist von Amts wegen eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, wenn die Mutter eine Aufenthaltsbefugnis besitzt. Die Aufenthaltsbefugnis ist zu verlängern, solange die Mutter oder der allein personensorgeberecht
igte Vater eine Aufenthaltsbefugnis besitzt.
⑤ 32
Aufnahmebefugnis der obersten Landesbehörden
Die oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern aus völerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, daβ Ausländer aus bestimmten Staaten oder daβ i
n sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen nach den ⑤ 30 und 31 Abs.1 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wird und daβ erteilte Aufenthaltsbefugnisse verlängert werden.
⑤ 33
Übernahme von Ausländern
(1) Der Bundesminister des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann einen Ausländer zum Zwecke der Aufenthaltsgewährung in das Bundesgebiet übernehmen, wenn völkerrechtliche oder humanitäre Gründe oder politische Interessen des Bundes es erfordern.
(2) Einem nach Absatz 1 übernommenen Ausländer wird eine Aufenthaltsbefugnis erteilt.
⑤ 34
Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis
(1) Die Aufenthaltsbefugnis kann für jeweils längstens zwei Jahre erteilt und verlängert werden.
(2) Die Aufenthaltsbefugnis darf nicht verlängert werden, wenn das Abschiebungshindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.
⑤ 35
Daueraufenthalt aus humanitären Gründen
(1) Einem Ausländer, der seit acht Jahren eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, kann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die in ⑤ 24 Abs.1 Nr.2 bis 6 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstä
tigkeit oder eigenem Vermögen gesichert ist. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von ⑤ 55 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die acht Jahre angerechnet.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 wird dem Ehegatten und den minderjährigen ledigen Kindern des Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn sie in diesem Zeitpunkt im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis sind. Für die Erteilung der unbefristeten Aufen
thaltserlaubnis wird die Dauer des Besitzes der Aufenthaltsbefugnis auf die erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis angerechnet.
Dritter Abschnitt: Aufenthalts und paβrechtliche Vorschriften
DRITTER ABSCHNITT
Aufenthalts und paβrechtliche Vorschriften
⑤ 36
Verlassenspflicht bei räumlicher Beschränkung
Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.
⑤ 37
Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung
(1) Ausländer dürfen sich im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften politisch betätigen. Die politische Betätigung eines Ausländers kann beschränkt oder untersagt werden, soweit sie
1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Inte
ressen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
2. den auβenpolitischen Interessen oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufen kann,
3. gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Anwendung von Gewalt, verstöβt oder
4. bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, Einrichtungen oder Bestrebungen auβerhalb des Bundesgebiets zu fördern, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind.
(2) Die politische Betätigung eines Ausländers wird untersagt, soweit sie
1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder den kodifizierten Normen des Völkerrechts widerspricht,
2. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange öffentlich unterstützt, befürwortet oder hervorzurufen bezweckt oder geeignet ist oder
3. Vereinigungen, politische Bewegungen oder Gruppen innerhalb oder auβerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die im Bundesgebiet Anschläge gegen Personen oder Sachen oder auβerhalb des Bundesgebiets Anschläge gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen ver
anlaβt, befürwortet oder angedroht haben.
⑤ 38
Aufenthaltsanzeige
Der Bundesminister der Innern kann zur Wahrung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daβ Ausländer, die vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind, und Ausländer, die mi
t einem Visum einreisen, nach der Einreise der Ausländerbehörde oder einer anderen Behörde zur Unterrichtung der Ausländerbehörde den Aufenthalt anzuzeigen haben.
⑤ 39
Ausweisersatz
(1) Ein Ausländer, der einen Paβ weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht im Bundesgebiet mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild ve
rsehen ist (Ausweisersatz).
(2) Der Bundesminister des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daβ Ausländern, die einen Paβ oder Paβersatz weder besitzen noch in zumutbarer Weise erlangen können, ein Reisedokument als Paβersatz ausgestellt, die
Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet bescheinigt und für den Grenzübertritt eine Ausnahme von der Paβpflicht erteilt werden kann.
⑤ 40
Ausweisrechtliche Pflichten
(1) Ein Ausländer ist verpflichtet, seinen Paβ, seinen Paβersatz oder seinen Ausweisersatz und seine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung auf Verlangen den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu
überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maβnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(2) Der Bundesminister des Innern regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausländern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, hinsichtlich der Ausstellung und Verlängerung, des Verlustes und des Wieder
auffindens sowie der Vorlage und der Abgabe eines Passes, Paβersatzes und Ausweisersatzes.
⑤ 41
Identitätsfeststellung
(1) Bestehen Zweifel über die Person oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers, sind die zur Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit erforderlichen Maβnahmen zu treffen, wenn
1. dem Ausländer die Einreise erlaubt oder eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung erteilt werden soll oder
2. es zur Durchführung anderer Maβnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(2) Zur Feststellung der Identität können die in ⑤ 81 b der Strafprozeβordnung bezeichneten erkennungsdienstlichen Maβnahmen durchgeführt werden, wenn die Identität in anderer Weise, insbesondere durch Anfragen bei anderen Behörden nicht oder nicht rechtz
eitig oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
(3) Auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vorliegen, können erkennungsdienstliche Maβnahmen durchgeführt werden, wenn der Ausländer mit einem gefälschten oder verfälscht
en Paβ oder Paβersatz einreisen will oder eingereist ist oder wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begründen, daβ der Ausländer nach einer Zurückweisung oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen will.
(4) Der Ausländer hat die erkennungsdienstlichen Maβnahmen zu dulden.
Vierter Abschnitt: Beendigung des Aufenthalts .
VIERTER ABSCHNITT
Beendigung des Aufenthalts
1. Begründung der Ausreisepflicht
⑤ 42
Ausreisepflicht
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht oder nicht mehr besitzt.
(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer
1. unerlaubt eingereist ist,
2. nach Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltsgenehmigung noch nicht die Verlängerung oder die Erteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat oder
3. noch nicht die erstmalige Erteilung der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat und die gesetzliche Antragsfrist abgelaufen ist.
Im übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach Absatz 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.
(3) Ist die Ausreisepflicht vollziehbar, hat der Ausländer das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. Die Ausreisefrist endet spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Unanfechtb
arkeit der Ausreisepflicht. Sie kann in besonderen Härtefällen befristet verlängert werden.
(4) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind.
(5) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.
(6) Der Paβ oder Paβersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.
⑤ 43
Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung kann nur widerrufen werden, wenn der Ausländer
1. keinen gültigen Paβ oder Paβersatz mehr besitzt,
2. seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
3. noch nicht eingereist ist
oder wenn
4. seine Anerkennung als Asylberechtigter, seine Rechtsstellung als ausländischer Flüchtling oder die Feststellung, daβ die Voraussetzungen des ⑤ 51 Abs.1 vorliegen, erlischt oder unwirksam wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.4 kann auch die Aufenthaltsgenehmigung der mit dem Ausländer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein Anspruch auf die Aufenthaltsgenehmigung zusteht.
⑤ 44
Beendigung der Rechtmäβigkeit des Aufenthalts;
Fortgeltung von Beschränkungen
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt auβer in den Fällen des Ablaufs ihrer Geltungsdauer, des Widerrufs und des Eintritts einer auflösenden Bedingung, wenn der Ausländer
1. ausgewiesen wird,
2. aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
3. ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 2 und 3.
(2) Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 3, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschrittwen wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst
wieder einreist.
(3) Nach Absatz 1 Nr. 3 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt oder wenn der A
ufenthalt auβerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.
(4) Einem Ausländer wird die Zeit eines Aufenthalts auβerhalb des Bundesgebiets mit insgesamt sechs Monaten auf die für die unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung erforderlichen Zeiten des Besitzes
einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet, wenn er sich länger als sechs Monate auβerhalb des Bundesgebiets aufgehalten hat, ohne daβ seine Aufenthaltsgenehmigung erloschen ist.
(5) Die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen oder abgeschoben wird; ⑤ 8 Abs.2 findet entsprechende Anwendung. Im Falle der zeitlichen Beschränkung des Aufenthalts nach ⑤ 3 Abs.5 entfällt die Befreiu
ng mit Ablauf der Frist.
(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall der Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nach ⑤ 42 Abs. 1 b
is 4 nachgekommen ist.
⑤ 45
Ausweisung
(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
(2) Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind zu berücksichtigen
1. die Dauer des rechtmäβigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet,
2. die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäβig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, und
3. die in ⑤ 55 Abs.2 genannten Duldungsgründe.
(3) Eine Verwaltungsvorschrift eines Landes, Ausländer oder bestimmte Gruppen von Ausländern bei Vorliegen der in Absatz 1 und in ⑤ 46 bezeichneten Gründe oder einzelner dieser Gründe nicht oder in der Regel nicht auszuweisen, bedarf des Einvernehmens mit
dem Bundesminister des Innern.
⑤ 46
Einzelne Ausweisungsgründe
Nach ⑤ 45 Abs.1 kann insbesondere ausgewiesen werden, wer
1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung
droht,
2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoβ gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder auβerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzlic
he Straftat anzusehen ist,
3. gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht geltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung verstöβt,
4. Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5. durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet oder längerfristig obdachlos ist,
6. für sich, seine Familienangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten und denen er allgemein zum Unterhalt verpflichtet ist, oder für Personen in seinem Haushalt, für die er Unterhalt getragen oder auf Grund einer Zusage zu tragen hat, Sozialhilfe in
Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen muβ oder
7. Hilfe zur Erziehung auβerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhält; das gilt nicht für einen Minderjährigen, dessen Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmä
βig im Bundesgebiet aufhalten.
⑤ 47
Ausweisung wegen besonderer Gefährlichkeit
(1) Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er
1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt worden ist oder
2. mehrfach wegen vorsätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafen von zusammen mindestens acht Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung an
geordnet worden ist.
(2) Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn er
1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
2. den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräuβert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt, oder mit ihnen handelt,
oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet.
(3) Ein Ausländer, der nach ⑤ 48 Abs.1 erhöhten Ausweisungsschutz genieβt, wird in den Fällen des Absatzes 1 in der Regel ausgewiesen. In den Fällen des Absatzes 2 wird über seine Ausweisung nach Ermessen entschieden.
⑤ 48
Besonderer Ausweisungsschutz
(1) Ein Ausländer, der
1. eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,
2. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist,
3. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und mit einem der in Nummer 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt,
4. mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt,
5. als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genieβt oder einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen über die Rechtsstellung für Flüchtli
nge vom 28.Juli 1951 (BGBl. 1953 II
S.559) besitzt,
kann nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlich
lichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden.
(2) Ein minderjähriger Ausländer, dessen Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäβig im Bundesgebiet aufhalten, wird nicht ausgewiesen, es sei denn, er ist wegen serienmäβiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher S
traftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden. Das gleiche gilt für einen Heranwachsenden, der im Bundesgebiet geboren oder aufgewachsen ist und mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft leb
t.
(3) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, daβ das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
1. ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 1 eine Ausweisung rechtfertigt, oder
2. eine nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
2. Durchsetzung der Ausreisepflicht
⑤ 49
Abschiebung
(1) Ein ausreisepflichtigter Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und wenn ihre freiwillige Erfüllung nach ⑤ 42 Abs.3 und 4 nicht gesichert oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausr
eise erforderlich erscheint.
(2) Befindet sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam, bedarf seine Ausreise einer Überwachung.
Das gleiche gilt, wenn der Ausländer
1. innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
2. nach ⑤ 47 ausgewiesen worden ist,
3. mittellos ist,
4. keinen Paβ besitzt,
5. gegenüber der Ausländerbehörde zum Zwecke der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angabe verweigert hat oder
6. zu erkennen gegeben hat, daβ er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.
⑤ 50
Androhung der Abschiebung
(1) Die Abschiebung soll schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden. Die Androhung soll mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den der Ausländer nach ⑤ 42 Abs.1 ausreisepflichtig wird.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, daβ er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückü
bernahme verpflichtet ist.
(3) Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen nach den ⑤ 51 und 53 bis 55 steht dem Erlaβ der Androhung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nach den ⑤ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 nicht a
bgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses fest, bleibt die Rechtmäβigkeit der Androhung im übrigen unberührt.
(4) Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Androhung entfällt. Nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit bedarf es keiner erneuten Fristsetzung, auch wenn die Vollziehbarkeit erst nach dem Ablauf der Ausre
isepflicht entfallen ist.
(5) In den Fällen des ⑤ 49 Abs. 2 Satz 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
⑤ 51
Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter
(1) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen überzeugung bed
roht ist.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen vor
bei
1. Asylberechtigten und
2. sonstigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genieβen oder die auβerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind.
In den sonstigen Fällen, in denen sich der Ausländer auf politische Verfolgung beruft, stellt das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in einem Asylverfahren nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes fest, ob die Voraussetzungen
des Absatzes 1 vorliegen. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes angefochten werden.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der
Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine
Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die
Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer beson
ders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt
worden ist.
(4) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisepflicht zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen,
in die der Ausländer abgeschoben werden darf.
⑤ 52
Abschiebung bei möglicher politischer Verfolgung
In den Fällen des ⑤ 51 Abs. 3 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden.
⑤ 53
Abschiebungshindernisse
(1) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Todesstrafe besteht. In diesen Fällen finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(3) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, kann der Ausländer nicht in diesen Staat abgeschoben werden.
(4) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) ergibt, daβ die Abschiebung unzulässig ist.
(5) Die allgemeine Gefahr, daβ einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können, und, soweit sich aus den Absätzen 1 bis 4 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staate
s gesetzmäβigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(6) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat kann abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkeru
ngsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach ⑤ 54 berücksichtigt.
⑤ 54
Aussetzung von Abschiebungen
Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, daβ die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten
Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für die Dauer von längstens sechs Monaten ausgesetzt wird. Soll die Abschiebung für länger als sechs Monate ausgesetzt werden, bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesminister des Innern.
⑤ 55
Duldungsgründe
(1) Die Abschiebung eines Ausländers kann nur nach Maβgabe der Absätze 2 bis 4 zeitweise ausgesetzt werden (Duldung).
(2) Einem Ausländer wird eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach ⑤ 53 Abs.6 oder ⑤ 54 ausgesetzt werden soll.
(3) Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, solange er nicht unanfechtbar ausreisepflichtig ist oder wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im
Bundesgebiet erfordern.
(4) Ist rechtskräftig entschieden, daβ die Abschiebung eines Ausländers zulässig ist, kann eine Duldung nur erteilt werden, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach ⑤ 54 ausgesetzt werden soll.
⑤ 56
Duldung
(1) Die Ausreisepflicht eines geduldeten Ausländers bleibt unberührt.
(2) Die Duldung ist befristet; die Frist soll ein Jahr nicht übersteigen. Nach Ablauf der Frist kann die Duldung nach Maβgabe des ⑤ 55 erneuert werden.
(3) Die Duldung ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden. Insbesondere können das Verbot oder Beschränkungen der
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angeordnet werden.
(4) Die Duldung erlischt mit der Ausreise des Ausländers.
(5) Die Duldung wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen.
(6) Der Ausländer wird unverzüglich nach Erlöschen der Duldung ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Duldung wird erneuert. Ist der Ausländer länger als ein Jahr geduldet, ist die Abschiebung drei Monate vorher anzukündigen
, es sei denn, daβ die Aufnahmebereitschaft des anderen Staates vorher endet.
⑤ 57
Abschiebungshaft
(1) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereit
ungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.
(2) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn
1. der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist,
2. die Ausreisepflicht abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
3. er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde,
4. er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder
5. der begründete Verdacht besteht, daβ er sich der Abschiebung entziehen will.
Der Ausländer kann für die Dauer von längstens einer Woche in Sicherungshaft genom
men werden, wenn die Ausreisepflicht abgelaufen ist und feststeht, daβ die Abschiebung durchgeführt werden kann. Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nr. 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, daβ er sich de
r Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, daβ aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.
(3) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anz
urechnen.
Fünfter Abschnitt: Grenzübertritt
FÜNFTER ABSCHNITT
Grenzübertritt
(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er
1. eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt,
2. einen erforderlichen Paβ nicht besitzt oder
3. nach ⑤ 8 Abs.2 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis (nach ⑤ 9 Abs.3) oder ihm ist nach Maβgabe der Rechtsverordnung nach ⑤ 9 Abs.4 die Einreise erlaubt worden.
(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Paβersatzpapiere ausstellen, soweit sie hierzu vom Bundesminister des Innern ermächtigt sind.
⑤ 59
Grenzübertritt
(1) Soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind, sind die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur an den zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhal
b der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig und Ausländer verpflichtet, bei der Einreise und der Ausreise einen gültigen Paβ oder Paβersatz mitzuführen, sich damit über ihre Person auszuweisen und sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitende
n Verkehrs zu unterziehen.
(2) An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist ein Ausländer erst eingereist, wenn er die Grenze überschrittwen und die Grenzübergangsstelle passiert hat. Im übrigen ist ein Ausländer eingereist, wenn er die Grenze überschritten hat.
⑤ 60
Zurückweisung
(1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen.
(2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn
1. ein Ausweisungsgrund vorliegt,
2. der begründete Verdacht besteht, daβ der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient.
(3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit ist, kann unter denselben Voraussetzungen zurückgewiesen werden, unter denen eine Aufenthaltsgenehmigung versagt werden darf.
(4) Die Zurückweisung erfolgt in den Staat, aus dem der Ausländer einzureisen versucht. Sie kann auch in den Staat erfolgen, in dem der Ausländer die Reise angetreten hat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt
oder der den Paβ ausgestellt hat, oder in einen sonstigen Staat, in den der Ausländer einreisen darf.
(5) ⑤ 51 Abs.1, 2 und 4, ⑤ 53 Abs.1, 2 und 4 und ⑤ 57 finden entsprechende Anwendung.
Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, darf nicht zurückgewiesen werden, solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes gestattet ist.
⑤ 61
Zurückschiebung
(1) Ein Ausländer, der unerlaubt eingereist ist, soll innerhalb von sechs Monaten nach dem Grenzübertritt zurückgeschoben werden. Ist ein anderer Staat auf Grund einer zwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung zur Rückübernahme des Ausländers verpflichtet
, so ist die Zurückschiebung zulässig, solange die Rückübernahmeverpflichtung besteht.
(2) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der von einem anderen Staat rückgeführt oder zurückgewiesen wird, soll unverzüglich in einen Staat zurückgeschoben werden, in den er einreisen darf, es sei denn, die Ausreisepflicht ist noch nicht vollziehbar.
(3) ⑤ 51 Abs.1, 2 und 4, ⑤ 53 Abs.1 bis 4 und ⑤ 57 und 60 Abs.4 finden entsprechende Anwendung.
⑤ 62
Ausreise
(1) Ausländer können aus dem Bundesgebiet frei ausreisen.
(2) Einem Ausländer kann die Ausreise in entsprechender Anwendung des ⑤ 10 Abs.1 und 2 des Paβgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S.537) untersagt werden. Im übrigen kann einem Ausländer die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur untersagt werden, wenn er in
einen anderen Staat einreisen will, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse zu sein.
(3) Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald der Grund seines Erlasses entfällt.
Sechster Abschnitt: Verfahrensvorschriften
SECHSTER ABSCHNITT
Verfahrensvorschriften
⑤ 63
Zuständigkeit
(1) Für aufenthalts- und paβrechtliche Maβnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann nur best
immen, daβ für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Für die Einbürgerung sind die Einbürgerungsbehörden zuständig.
(2) Der Bundesminister des Innern kann durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates die zuständige Ausländerbehörde für die Fälle bestimmen, in denen
1. der Ausländer sich nicht im Bundesgebiet aufhält,
2. nach landesrechtlichen Vorschriften Ausländerbehörden mehrerer Länder zuständig sind oder jede Ausländerbehörde ihre Zuständigkeit im Hinblick auf die Zuständigkeit der Ausländerbehörde eines anderen Landes verneinen kann.
(3) Im Ausland sind für Paβ und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig.
(4) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für
1. die Zurückweisung, die Zurückschiebung an der Grenze, die Rückführung von Ausländern aus und in andere Staaten und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maβnahmen erforderlich ist, die Festnahme und die Beantragung von Haft,
2. die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Paβersatzes nach ⑤ 58 Abs.2 sowie die Durchführung des ⑤ 74 Abs.2 Satz 2,
3. den Widerruf eines Visums im Falle der Zurückweisung oder Zurückschiebung, auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmun
g bedurfte,
4. das Ausreiseverbot und die Maβnahmen nach ⑤ 82 Abs. 5 an der Grenze,
5. die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben, sowie
6. sonstige ausländerrechtliche Maβnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesminister des Innern hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind.
(5) Für die erkennungsdienstlichen Maβnahmen nach ⑤ 41 Abs.2 und 3 sind die Ausländerbehörden, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 6 erfor
derlich ist, die Polizeien der Länder zuständig.
(6) Fr die Zurückschiebung, die Festnahme sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des ⑤ 36 und Durchführung der Abschiebung sind auch die Polizeien der Länder zuständig.
⑤ 64
Beteiligungserfordernisse
(1) Eine Betretenserlaubnis (⑤ 9 Abs.3) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Ausländerbehörde, die den Ausländer ausgewiesen oder abgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.
(2) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach ⑤ 8 Abs.2 Satz 2, Anordnungen nach ⑤ 37 und sonstige Maβnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz einer erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, dürfen von einer anderen A
usländerbehörde nur im Einvernehmen m
it der Ausländerbehörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maβnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschr
änkt ist.
(3) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden.
(4) Der Bundesminister des Innern kann, um die Mitwirkung anderer beteiligter Behörden zu sichern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung eines Visums der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf.
⑤ 65
Beteiligung des Bundes, Weisungsbefugnis
(1) Ein Visum kann zur Wahrung politischer Interessen des Bundes mit der Maβgabe erteilt werden, daβ die Verlängerung des Visums und die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums sowie die Aufhebung und
Änderung von Auflagen, Bedingungen und sonstigen Beschränkungen, die mit dem Visum verbunden sind, nur im Benehmen oder Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle vorgenommen werden dürfen; die Erteilung einer Duldun
g bedarf keiner Beteiligung, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.
(2) Der Bundesminister des Innern kann Einzelweisungen zur Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn
1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder sonstige erheblichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern,
2. durch ausländerrechtliche Maβnahmen eines Landes erhebliche Interessen eines anderen Landes beeinträchtigt werden,
3. eine Ausländerbehörde einen Ausländer ausweisen will, der zu den bei konsularischen und diplomatischen Vertretungen vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreiten Personen gehört.
(3) Die Durchführung von Einzelweisungen im Land Berlin bedarf der Zustimmung des Senats von Berlin.
⑤ 66
Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen
(1) Der Verwaltungsakt, durch den ein Paβersatz, ein Ausweisersatz oder eine Aufenthaltsgenehmigung versagt, räumlich oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen wird, sowie die Ausweisung, die Duldung und Beschränkungen der Duldun
g bedürfen der Schriftform. Das gleiche gilt für Beschränkungen des Aufenthalts nach ⑤ 3 Abs.5, die Anordnungen nach ⑤ 37 und den Widerruf von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz.
(2) Die Versagung und die Beschränkung eines Visums und eines Paβersatzes vor der Einreise bedürfen keiner Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung; die Versagung an der Grenze bedarf auch nicht der Schriftform.
⑤ 67
Entscheidung über den Aufenthalt
(1) über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über das Vorliegen der im ⑤ 53 bezeichneten Abschiebungshindernisse entscheidet die Ausländerbehörde auf der Gr
undlage der ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugänglichen Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, der den Behörden des Bundes auβerhalb des Bundesgebiets zugänglichen Erkenntnisse.
(2) Wird gegen einen Ausländer, der die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt, ist die Entscheidung über die Aufenthaltsgenehmigung bis zum Abschl
uβ des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen, es sei denn, über die Aufenthaltsgenehmigung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.
⑤ 68
Handlungsfähigkeit Minderjähriger
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat , sofern er nicht nach Maβgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder i
m Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.
(2) Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen steht seiner Zurückweisung und Zurückschiebung nicht entgegen. Das gleiche gilt für die Androhung und Durchführung der Abschiebung in den Herkunftsstaat, wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht
im Bundesgebiet aufhält oder dessen Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist.
(3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches dafür maβgebend, ob ein Ausländer minderjährig oder volljährig anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Re
cht seines Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon unberührt.
(4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und sonstige Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den Ausländer im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet, für den Ausländer die erforderlich
en Anträge auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung und auf Erteilung und Verlängerung des Passes, des Paβersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen.
⑤ 69
Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung
(1) Eine Aufenthaltsgenehmigung, die nach Maβgabe der Rechtsverordnung nach ⑤ 3 Abs.3 Satz 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im
Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.
(2) Beantragt ein Ausländer nach der Einreise die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder die Verlängerung eines ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visums, gilt sein Aufenthalt nach Ablauf der Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgeneh
migung oder der Geltungsdauer des Visums beschränkt auf den Bezirk der Ausländerbehörde als geduldet, bis die Ausländerbehörde über den Antrag entschieden hat. Diese Wirkung der Antragstellung tritt nicht ein, wenn der Ausländer
1. unerlaubt eingereist ist,
2. ausgewiesen oder auf Grund eines sonstigen Verwaltungsaktes ausreisepflichtig und noch nicht ausgereist ist oder
3. nach der Ablehnung seines Antrages und vor der Ausreise einen neuen Antrag stellt.
(3) Beantragt ein Ausländer, der
1. mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist ist oder
2. sich seit mehr als sechs Monaten rechtmäβig im Bundesgebiet aufhält,
die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. In den Fällen des Absatzes 1 gilt der Aufenthalt des Ausländers bis zum Ablauf der Antragsfrist und nach Stellung des
Antrages bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Absatz 2 Satz 2 Nr.2 und 3 gilt entsprechend.
⑤ 70
Mitwirkung des Ausländers
(1) Dem Ausländer obliegt es, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältn
isse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessenen Frist setzen. Nach Ablauf der Frist geltend gemach
te Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer soll auf seine Obliegenheiten nach Satz 1 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.
(3) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in de
r Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen St
aat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend
machen kann, bleiben unberührt.
(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maβnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann das persönliche Erscheinen des Ausländers angeordnet werden.
⑤ 71
Beschränkungen der Anfechtbarkeit
(1) Die Versagung eines Visums und eines Paβersatzes an der Grenze ist unanfechtbar. Der Ausländer wird auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen.
(2) Gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung nach den ⑤ 8 und 13 Abs.2 Satz 1 können vor der Ausreise des Ausländers Rechtsbehelfe nur darauf gestützt werden, daβ der Versagungsgrund nicht vorliegt. In den Fällen des ⑤ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und
⑤ 13 Abs. 2 Satz 1 wird vermutet, daβ schon im Zeitpunkt der Einreise der Ausländer visumspflichtig und das Visum zustimmungsbedürftig war.
(3) Gegen die Versagung einer Duldung findet kein Widerspruch statt.
⑤ 72
Wirkungen von Widerspruch und Klage
(1) Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäβigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Eine Unterbrechung der Rechtmäβigkeit des Aufenthalts
tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.
⑤ 73
Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer
(1) Wird ein Ausländer, der mit einem Luft-, See- oder Landfahrzeug einreisen will, zurückgewiesen, so hat ihn der Beförderungsunternehmer unverzüglich auβer Landes zu bringen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht für die Dauer von drei Jahren hinsichtlich der Ausländer, die ohne erforderlichen Paβ oder ohne erforderliches Visum, das sie auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit benötigen, in das Bundesgebiet befördert werden u
nd die bei der Einreise nicht zurückgewiesen werden, weil sie sich auf polititsche Verfolgung oder auf die in ⑤ 53 Abs.1 oder 4 bezeichneten Umstände berufen; die Verpflichtung erlischt, wenn dem Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung nach diesem Gesetz er
teilt wird.
(3) Der Beförderungsunternehmer hat den Ausländer auf Verlangen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden in den Herkunftsstaat oder in den Staat zu bringen, der den Paβ ausgestellt hat oder aus dem er be
fördert wurde.
⑤ 74
Sonstige Pflichten der Beförderungsunternehmer
(1) Ein Beförderungsunternehmer darf Ausländer auf dem Luft- oder Seeweg nur in das Bundesgebiet befördern, wenn sie im Besitz eines erforderlichen Passes und eines erforderlichen Visums sind, das sie auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit benötigen. Der Bun
desminister des Innern oder die von ihm bestimmten Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr einem Beförderungsunternehmer untersagen, Ausländer auf einem sonstigen Wege in das Bundesgebiet zu befördern, wenn sie nicht im Besitz eines
erforderlichen Passes und eines Visums sind, das sie auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit benötigen.
(2) Der Bundesminister des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr einem Beförderungsunternehmer
1. aufgeben, Ausländer nicht dem Absatz 1 Satz 1 zuwider in das Bundesgebiet zu befördern, und
2. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung oder gegen das nach Absatz 1 Satz 2 angeordnete Beförderungsverbot das Zwangsgeld nach Satz 2 androhen.
Der Beförderungsunternehmer hat für jeden Ausländer, den er einer Verfügung nach Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 1 Satz 2 zuwider befördert, einen Betrag von mindestens fünfhundert Deutsche Mark und höchstens fünftausend Deutsche Mark, im Fall der Beförderung au
f dem Luft- oder Seeweg jedoch nicht unter zweitausend Deutsche Mark zu entrichten.
(3) Die Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 dürfen nur erlassen werden, wenn der Beförderungsunternehmer trotz Abmahnung Ausländer ohne erforderlichen Paβ oder ohne erforderliches Visum befördert hat oder wenn der begründete Verdacht besteh
t, daβ solche Ausländer befördert werden sollen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.
⑤ 75
Erhebung personenbezogener Daten
(1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem G
esetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist.
(2) Die Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Sie dürfen auch ohne Mitwirkung des Betroffenen bei anderen öffentlichen Stellen, ausländischen Behörden und nichtöffentlichen Stellen erhoben werden, wenn
1. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es vorsieht oder zwingend voraussetzt,
2. es im Interesse des Betroffenen liegt und davon ausgegangen werden kann, daβ dieser in Kenntnis des Verwendungszwecks seine Einwilligung erteilt hätte,
3. die Mitwirkung des Betroffenen nicht ausreicht oder einen unverhältnismäβigen Aufwand erfordern würde,
4. die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
5. es zur Überprüfung der Angaben des Betroffenen erforderlich ist.
Nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 dürfen Daten nur erhoben werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daβ überwiegend schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, ist der Betroffene auf diese Rechtsvorschrift hinzuweisen. Werden personenbezogene Daten bei einer nichtöffentlichen Stelle erhoben
, so ist die Stelle auf die Erhebung zugrundeliegende Rechtsvorschrift, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
⑤ 76
Übermittlungen an Ausländerbehörden
(1) Öffentliche Stellen haben auf Ersuchen (⑤ 75 Abs.1) den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ihnen bekannt gewordene Umstände mitzuteilen.
(2) Öffentliche Stellen haben unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie Kenntnis erlangen von
1. dem Aufenthalt eines Ausländers, der weder eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung noch eine Duldung besitzt,
2. dem Verstoβ gegen eine räumliche Beschränkung oder
3. einem sonstigen Ausweisungsgrund;
in den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach diesem Gesetz strafbarer Handlungen kann statt der Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unterrichtet werden, wenn eine der in ⑤ 63 Abs. 6 bezeichneten Maβnahmen in Betracht kommt; die Polizei
behörde unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde.
(3) Der Beauftragte der Bundesregierung für die Integration der ausländischen Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ist nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen diesem Personenkreis angehörenden Ausländer nur verpflichtet, soweit dadurch
die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen bestimmen, daβ der Ausländerbeauftragte des Landes und die Ausländerbeauftragten von Gemeinden nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über
einen Ausländer, der sich rechtmäβig in dem Land oder der Gemeinde aufhält oder der sich bis zum Erlaβ eines die Rechtmäβigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäβig dort aufgehalten hat, nur nach Maβgabe des Satzes 1 verpflichtet sind.
(4) Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf- und eines Buβgeldverfahrens zuständigen Stellen haben die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigung bei der Staatsanwaltschaft, bei G
ericht oder bei der für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Verwaltungsbehörde unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten. Satz 1 gilt entsprechend für die Einleitung eines Auslieferungsverfahrens gegen einen Ausl
änder. Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit, die nur mit einem Buβgeld bis zu tausend Deutschen Mark geahndet werden kann.
(5) Der Bundesminister des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, daβ die
1. Meldebehörden,
2. Staatsangehörigkeitsbehörden,
3. Paβ und Personalausweisbehörden,
4. Sozial und Jugendämter,
5. Justiz, Polizei und Ordnungsbehörden,
6. Arbeitsämter,
7. Finanz und Hauptzollämter und
8. Gewerbebehörden
ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen und sonstige Maβnahmen gegenüber Ausländer und sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben, soweit diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerb
ehörden nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind. Die Rechtsverordnung bestimmt Art und Umfang der Daten, die Maβnahmen und die sonstigen Erkenntnisse, die zu übermitteln sind.
⑤ 77
Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen
(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten und sonstiger Angaben nach ⑤ 76 unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(2) Personenbezogene Daten, die von einem Arzt oder anderen in ⑤ 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches genannten Personen einer öffentlichen Stelle zugänglich gemacht worden sind, dürfen von dieser übermittelt werden,
1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefährdet und besondere Schutzmaβnahmen zum Ausschluβ der Gefährdung nicht möglich sind oder von dem Ausländer nicht eingehalten werden oder
2. soweit die Daten für die Feststellung erforderlich sind, ob die im ⑤ 46 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
(3) Personenbezogene Daten, die nach ⑤ 30 der Abgabenordnung dem Steuergeheimnis unterliegen, dürfen übermittelt werden, wenn der Ausländer gegen eine Vorschrift des Steuerrechts einschlieβlich des Zollrechts und des Monopolrechts oder des Auβenwirtschaf
tsrechts oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungsverbote oder -beschränkungen verstoβen hat und wegen dieses Verstoβes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Geldbuβe von mindestens tausend Deutsche Mark verhäng
t worden ist. In den Fällen des Satzes 1 dürfen auch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden unterrichtet werden, wenn ein Ausreiseverbot nach ⑤ 62 Abs. 2 Satz 1 erlassen werden soll.
(4) Auf die Übermittlung durch die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden und durch nichtöffentliche Stellen finden die Absätze 1 bis 3 entsprechend Anwendung.
⑤ 78
Verfahren bei erkennungsdienstlichen Maβnahmen
(1) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach ⑤ 41 Abs. 2 und 3 gewonnenen Unterlagen.
(2) Die nach ⑤ 41 Abs.2 und 3 gewonnenen Unterlagen werden vom Bundeskriminalamt getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Unterlagen aufbewahrt.
(3) Die Nutzung der nach ⑤ 41 Abs. 2 und 3 gewonnenen Unterlagen ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder der Zuordnung von Beweismitteln im Rahmen der Strafverfolgung und der polizeilichen Gefahrenabwehr. Sie dürfen, soweit und solange es e
rforderlich ist, den für diese Maβnahmen zuständigen Behörden überlassen werden.
(4) Die nach ⑤ 41 Abs. 2 und 3 gewonnenen Unterlagen sind von allen Behörden, die sie aufbewahren zu vernichten, wenn
1. dem Ausländer ein gültiger Paβ oder Paβersatz ausgestellt und von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist oder
2. seit der letzten Ausreise des Ausländers und seiner letzten versuchten unerlaubten Einreise zehn Jahre vergangen sind.
Das gilt nicht, soweit und solange die Unterlagen im Rahmen eines Strafverfahrens oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung benötigt werden. Über die Vernichtung ist
eine Niederschrift anzufertigen.
⑤ 79
Übermittlungen durch Ausländerbehörden
(1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche Arbeitserlaubnis,
2. Verstöβe gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach ⑤ 60 Abs.1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,
3. für die in ⑤ 233 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Arbeitsförderungsgesetzes bezeichneten Verstöβe,unterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöβe nach den Nummern 1 bis 3 zuständige
n Behörden.
(2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstöβen gegen dieses Gesetz arbeiten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden insbesondere mit der Bundesanstalt für Arbeit und den in ⑤ 233 b Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 6 des Arbeitsförderungsgese
tzes genannten Behörden zusammen.
⑤ 80
Speicherung und Löschung personenbezogener Daten
(1) Der Bundesminister des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daβ
1. jeder Ausländerbehörde eine Datei über Ausländder führt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder Einreise und Aufenthalt angezeigt haben und für und gegen die sie eine ausländerrechtliche Maβnah
me oder Entscheidung getroffen hat,
2. die Auslandsvertretungen eine Datei über die erteilten Visa führen und
3. die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden eine sonstige zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Datei führen. Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 dürfen nur erfaβt werden die Personalien einschlieβlich der Staatsangehörigkeit und der Anschrift d
es Ausländers, Angaben zum Paβ, über ausländerrechtliche Maβnahmen und über die Erfassung im Ausländerzentralregister sowie über frühere Anschriften des Ausländers, die zuständige Ausländerbehörde und die Abgabe von Akten an eine andere Ausländerbehörde.
(2) Die Unterlagen über die Ausweisung und die Abschiebung sind zehn Jahre nach dem Ablauf der in ⑤ 8 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Frist zu vernichten. Sie sind vor diesem Zeitpunkt zu vernichten, soweit sie Erkenntnisse enthalten, die nach anderen gesetzl
ichen Bestimmungen nicht mehr gegen den Ausländer verwertet werden dürfen.
(3) Mitteilungen nach ⑤ 76 Abs. 1, die für eine anstehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und auch für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können, sind unverzüglich zu vernichten.
⑤ 81
Kosten
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie Gebührenbefreiungen und -ermäβigungen, insbesondere für Fälle der Bedürftigkeit. Das Verwaltungskostenge
setz findet Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.
(3) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:
1. für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis: 150 Deutsche Mark,
2. für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und einer Aufenthaltsbefugnis: 100 Deutsche Mark,
3. für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und einer Aufenthaltsberechtigung: 250 Deutsche Mark,
4. für die befristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Aufenthaltsbewilligung und einer Aufenthaltsbefugnis: die Hälfte der für die Erteilung bestimmten Gebühren,
5. für die Erteilung eines Visums und einer Duldung und die Ausstellung eines Paβersatzes und eines Ausweisersatzes: 50 Deutsche Mark,
6. für sonstige Amtshandlungen: 50 Deutsche Mark,
7. für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger: die Hälfte der für die Amtshandlung bestimmten Gebühr.
(4) Für Amtshandlungen, die im Ausland vorgenommen werden, können Zuschläge zu den Gebühren festgesetzt werden, um Kaufkraftunterschiede auszugleichen. Für die Erteilung eines Visums und eines Paβersatzes an der Grenze darf ein Zuschlag von höchstens 25 D
eutschen Mark erhoben werden. Für eine auf Wunsch des Antragstellers auβerhalb der Dienstzeit vorgenommene Amtshandlung darf ein Zuschlag von höchstens 50 Deutsche Mark erhoben werden. Gebührenzuschläge können auch für die Amtshandlungen gegenüber einem S
taatsangehörigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende Amtshandlungen höhere als die nach Absatz 2 festgesetzten Gebühren erhebt. Bei der Festsetzung von Gebührenzuschlägen können die in Absatz 3 bestimmten Höchstsätze übe
rschritten werden.
(5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann vorsehen, daβ für die Beantragung gebührenpflichtiger Amtshandlungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Die Bearbeitungsgebühr darf höchstens die Hälfte der für die Amtshandlung zu erhebenden Gebühr betragen.
Die Gebühr ist auf die Gebühr für die Amtshandlung anzurechnen. Sie wird auch im Falle der Rücknahme des Antrages und der Versagung der beantragten Amtshandlung nicht zurückgezahlt.
(6) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die höchstens betragen dürfen
1. für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung: die Hälfte der für diese vorgesehenen Gebühr,
2. für den Widerspruch gegen eine sonstige Amtshandlung: 100 Deutsche Mark.
Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr
auf die Gebühr für die vorzunehmende Amtshandlung anzurechnen und im übrigen zurückzuzahlen.
⑤ 82
Kostenschuldner; Sicherheitsleistung
(1) Kosten, die durch die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.
(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.
(3) In den Fällen des ⑤ 73 Abs.1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Abschluβ der polize
ilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach ⑤ 74 Abs.1 Satz 2 oder Abs.2 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen d
es ⑤ 73 Abs.1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des ⑤ 73 Abs.2 durch die Abschiebung entstehen.
(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Arbeitsförderungsgesetzes nicht erlaubt war. I
n gleicher Weise haftet, wer eine nach ⑤ 92 Abs. 2 strafbare Handlung begeht. Der Ausländer haftet für die Kosten nur, soweit sie von dem anderen Kostenschuldner nicht beigetrieben werden können.
(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn
andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgesch
oben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.
⑤ 83
Umfang der Kostenhaftung; Verjährung
(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung umfassen
1. die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort auβerhalb des Bundesgebiets,
2. die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maβnahme entstehenden Verwaltungskosten einschlieβlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungskosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Auslände
rs sowie
3. sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschlieβlich der Personalkosten.
(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach ⑤ 82 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen
1. die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2. die bis zum Abschluβ der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und
3. die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.
(3) Die Verjährung von Ansprüchen nach den ⑤ 81 und 82 wird auch unterbrochen, solange sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldep
flicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.
(4) Die in Absatz 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach ⑤ 63 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berec
hnung von Personalkosten der öffentlichen Hand. Die Ansprüche verjähren sechs Jahre nach Fälligkeit.
⑤ 84
Haftung für Lebensunterhalt
(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschlie
βlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruh
en, sind nicht zu erstatten.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maβgabe des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.
(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.
(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet auf Ersuchen oder, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, ohne Ersuchen unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpf
lichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruches erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zwecke der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mitt
el sowie der Versagung weiterer Leistungen verwenden.
Siebenter Abschnitt: Erleichterte Einbürgerung
SIEBENTER ABSCHNITT
Erleichterte Einbürgerung
⑤ 85
Erleichterte Einbürgerung junger Ausländer
Ein Ausländer, der nach Vollendung seines 16. und vor Vollendung seines 23. Lebensjahres die Einbürgerung beantragt, ist in der Regel einzubürgern, wenn er
1. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
2. seit acht Jahren rechtmäβig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat,
3. sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule, davon mindestens vier Jahre eine allgemeinbildende Schule besucht hat und
4. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.
⑤ 86
Erleichterte Einbürgerung von Ausländern mit langem Aufenthalt
(1) Ein Ausländer, der seit 15 Jahren rechtmäβig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und bis zum 31. Dezember 1995 die Einbürgerung beantragt, ist in der Regel einzubürgern, wenn er
1. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
2. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist und
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann;
von der in Nummer 3 bezeichneten Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann.
(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maβgabe des Absatzes 1 miteingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit 15 Jahren rechtmäβig im Bundesgebiet aufhalten
⑤ 87
Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit
(1) Von der Voraussetzung des ⑤ 85 Abs.1 Nr. 1 und des ⑤ 86 Abs. 1 Nr. 1 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
1. das Recht des Heimatstaates das Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2. der Heimatstaat die Entlassung regelmäβig verweigert und der Ausländer der Einbürgerungsgebührde einen Entlassungsantrag zur amtlichen Weiterleitung an seinen Heimatstaat übergeben hat,
3. der Heimatstaat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit willkürhaft versagt oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4. bei Angehörigen bestimmter Personengruppen insbesondere politischen Flüchtlingen, die Forderung nach Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
(2) Von der Voraussetzung des ⑤ 85 Abs.1 Nr. 1 und des ⑤ 86 Abs.1 Nr. 1 kann abgesehen werden, wenn der Heimatstaat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und wenn der Ausländer den überwie
genden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Bundesgebiet in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist.
(3) Erfordert die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit des Ausländers, erhält dieser, wenn er nach dem Recht seines Heimatstaates noch minderjährig ist, eine Einbürgerungszusicherung.
⑤ 88
Entscheidung bei Straffälligkeit
(1) Nach ⑤ 85 Abs.1 Nr. 4 und ⑤ 86 Abs.1 Nr. 2 bleiben auβer Betracht
1. die Verhängung von Erziehungsmaβregeln, oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2. Verurteilung zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen und
3. Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Ist der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt worden, wird im Einzelfall entschieden, ob die Straftat auβer Betracht bleiben kann.
(2) Im Falle der Verhängung von Jugendstrafe bis zu einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt ist, erhält der Ausländer eine Einbürgerungszusicherung für den Fall, daβ die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wird.
(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluβ des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Ur
teils auszusetzen. Das gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach ⑤ 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.
⑤ 89
Unterbrechung des rechtmäβigen Aufenthalts
(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Bundesgebiet wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten auβerhalb des Bundesgebiets nicht unterbrochen. Hat der Ausländ
er sich aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate auβerhalb des Bundesgebiets aufgehalten, wird auch diese Zeit bis zu einem Jahr auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet.
(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate auβerhalb des Bundesgebiets aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Bundesgebiet bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderl
iche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
(3) Unterbrechungen der Rechtmäβigkeit des Aufenthalts bleiben auβer Betracht, wenn sie darauf beruhen, daβ der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat oder nicht im B
esitz eines gültigen Passes war.
⑤ 90
Einbürgerungsgebühr
Die Gebühr für die Einbürgerung nach den ⑤ 85 bis 89 beträgt 100 Deutsche Mark.
⑤ 91
Geltung der allgemeinen Vorschriften
Für das Verfahren bei der Einbürgerung einschlieβlich der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts. ⑤ 68 findet keine Anwendung.
Achter Abschnitt: Straf und Buβgeldvorschriften
ACHTER ABSCHNITT
Straf und Buβgeldvorschriften
⑤ 92
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen ⑤ 3 Abs.1 Satz 1 sich ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhält und keine Duldung nach ⑤ 55 Abs.1 besitzt,
2. entgegen ⑤ 4 Abs.1 in Verbindung mit ⑤ 39 Abs.1 sich ohne Paβ und ohne Ausweisersatz im Bundesgebiet aufhält,
3. einer vollziehbaren Auflage nach ⑤ 14 Abs.2 Satz 2 oder ⑤ 56 Abs.3 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit ⑤ 44 Abs.6, oder einer vollziehbaren Anordnung nach ⑤ 62 Abs.2 zuwiderhandelt,
4. wiederholt einer vollziehbaren Anordnung nach ⑤ 37 zuwiderhandelt,
5. entgegen ⑤ 41 Abs.4 eine erkennungsdienstliche Maβnahme nicht duldet,
6. entgegen ⑤ 58 Abs.1 in das Bundesgebiet einreist,
7. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zu beschaffen, oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht oder
8. im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheimgehalten wird, um ihr Verbot
abzuwenden.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Ausländer zu einer der in Absatz 1 Nr. 1 oder 6 bezeichneten Handlungen anstiftet oder ihm dabei Beihilfe leistet und
1. dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen läβt oder
2. dabei wiederholt oder zugunsten von mehr als fünf Ausländern handelt.
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäβig oder aus grobem Eigennutz handelt.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 7 bezieht, können eingezogen werden.
(5) Artikel 31 Abs.1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
⑤ 93
Buβgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in den Fällen des ⑤ 92 Abs.1 Nr. 1 bis 3 fahrlässig handelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen ⑤ 40 Abs. 1 eine dort genannte Urkunde nicht vorlegt, aushändigt oder überläβt oder
2. entgegen ⑤ 59 Abs.1 sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs entzieht.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Auflage nach ⑤ 3 Abs.5, ⑤ 14 Abs.2 Satz 1, Abs.3 oder ⑤ 56 Abs.3 Satz 2 jeweils auch in Verbindung mit ⑤ 44 Abs.6, zuwiderhandelt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach a) ⑤ 37 oder
b) ⑤ 74 Abs.1 Satz 2 oder Abs.2 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt,
3. einer Rechtsverordnung nach ⑤ 38 oder ⑤ 40 Abs.2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buβgeldvorschrift verweist,
4. entgegen ⑤ 59 Abs.1 auβerhalb einer zugelassenen Grenzübergangsstelle oder auβerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen gültigen Paβ oder Paβersatz nicht mitführt oder
5. entgegen ⑤ 68 Abs.4 einen der dort genannten Anträge nicht stellt.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 5 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 und des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 5 mit einer Geldbuβe bis zu 5 000 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuβe bis zu 10 000 Deutsche Mark, in den Fä
llen des Absatzes 3 Nr. 1, 3 und 6 mit einer Geldbuβe bis zu 1000 Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe b mit einer Geldbuβe bis zu 20 000 Deutsche Mark geahndet werden.
(6) Artikel 31 Abs.1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
NEUNTER ABSCHNITT
Übergangs und Schluβvorschriften
⑤ 94
Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte
(1) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Aufenthaltsberechtigung gilt fort als
1. unbefristete AufenthaltserlaubnisEG, wenn dem
Ausländer Freizügigkeit nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG gewährt wird,
2. Aufenthaltsberechtigung nach diesem Gesetz,
wenn sie einem sonstigen Ausländer erteilt worden
ist.
(2) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als
1. unbefristete AufenthaltserlaubnisEG, wenn die in
Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen,
2. unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach diesem
Gesetz, wenn sie einem sonstigen Ausländer erteilt
worden ist.
(3) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte befristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als
1. AufenthaltserlaubnisEG, wenn die in Absatz 1
Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen,
2. Aufenthaltsbewilligung, wenn sie einem Ausländer
für einen seiner Natur nach nur vorübergehenden
Aufenthalt erfordernden Zweck oder als Familien
angehörigen eines solchen Ausländers erteilt worden
ist,
3. Aufenthaltsbefugnis, wenn sie dem Ausländer aus
humanitären oder politischen Gründen oder wegen
eines Abschiebungshindernisses oder als Familienangehörigen eines solchen Ausländers oder eines Ausländers erteilt worden ist, der eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz oder eine Duldung besitzt,
4. befristete Aufenthaltserlaubnis nach diesem Gesetz, wenn sie einem sonstigen Ausländer erteilt worden ist.
(4) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks gilt als Visum nach diesem Gesetz fort.
⑤ 95
Fortgeltung sonstiger ausländerrechtlicher
Maβnahmen
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maβnahmen,
insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen und
Abschiebungen einschlieβlich ihrer Rechtsfolgen und
der Befristung ihrer Wirkungen sowie Duldungen
und sonstige begünstigende Maβnahmen bleiben
wirksam.
(2) Auflagen zur Aufenthaltsberechtigung sind auf Antrag aufzuheben. Die Aufhebung ist gebührenfrei.
⑤ 96
Erhaltung der Rechtsstellung jugendlicher
Ausländer
(1) Ausländer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich rechtmäβig im Bundesgebiet aufhalten, erhalten nach Maβgabe der Vorschriften dieses Gesetzes auf Antrag eine Aufenthaltsgenehmigung. Die Aufenthaltsgenehmigung kann
abweichend von ⑤ 7 Abs.2 und ⑤ 8 Abs.1 und auch dann erteilt werden, wenn eine Erteilungsvoraussetzung nach diesem Gesetz nicht vorliegt.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung ist innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetz
es zu stellen.Bis zum Ablauf der Antragsfrist und nach Stellung des Antrages bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde gilt die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden hat, fort, es sei denn,
der Ausländer ist auf Grund eines Verwaltungsaktes ausreisepflichtig geworden.
(3) Soweit für den Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder für eine Vergünstigung die Dauer des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung maβgebend ist, sind für Ausländer, die vor Vollendung ihres 16. Lebensjahres eingereist sind, der rechtmäβige
Aufenthalt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes und der rechtmäβige Aufenthalt nach Absatz 2 Satz 2 als Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung anzurechnen. Das gleiche gilt für Ausländer, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen ihres Alter
s nach Maβgabe einer Rechtsverordnung oder einer anderen Rechtsvorschrift vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind.
⑤ 97
Unterbrechungen der Rechtmäβigkeit
des Aufenthalts
Unterbrechungen der Rechtmäβigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr können auβer Betracht bleiben.
⑤ 98
Übergangsregelung für Inhaber
einer Aufenthaltserlaubnis
(1) Auf Ausländer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitz einer Arbeitserlaubnis und einer befristeten Aufenthaltserlaubnis sind, findet ⑤ 7 Abs.2 Nr. 1 und 2 mit der Maβgabe Anwendung, daβ die Aufenthaltserlaubnis auch ungeachtet
eines ergänzenden Bezuges von Sozialhilfe befristet verlängert werden kann, solange dem Ausländer ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zusteht.
(2) Dem Ehegatten eines Ausländers, dessen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltserlaubnis nach diesem Gesetz fortgilt, wird abweichend von ⑤ 18 Abs.1 Nr. 3 nach Maβgabe der ⑤ 17 und 18 Abs.5 eine Aufenthal
tserlaubnis erteilt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende
Anwendung, wenn der Ausländer vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt hat und diese nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Aufenthaltserlaubnis verlängert wird.
⑤ 99
Übergangsregelung für Inhaber
einer Aufenthaltsbefugnis
(1) In den Fällen des ⑤ 94 Abs.3 Nr. 3 kann die Aufenthaltsbefugnis abweichend von ⑤ 34 Abs.2 verlängert werden. Bei der Anwendung des ⑤ 35 ist die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die erforderliche
Dauer des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis anzurechnen.
(2) Eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach ⑤ 32 zur Ausführung des Absatzes 1 bedarf nicht des Einvernehmens mit demBundesminister des Innern.
⑤ 100
Übergangsregelung für ehemalige Asylbewerber
(1) Einem Ausländer,
1. dessen Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter abgeschlossen ist,
2. der auf Grund einer Verwaltungsvorschrift des Landes oder einer Entscheidung im Einzelfall aus rechtlichen oder humanitären Gründen wegen der Verhältnisse in seinem Herkunftsland nicht abgeschoben worden ist oder
3. dessen Aufenthalt wegen eines sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Ausreise und Abschiebungshindernisses nicht beendet werden kann, kann eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn er sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes seit minde
stens acht Jahren auf Grund einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz oder geduldet im Bundesgebiet aufhält; Aufenthaltszeiten vor Stellung des Asylantrages bleiben auβer Betracht. ⑤ 30 Abs.5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Dem Ehegatten und den ledigen Kindern eines
Ausländers, dem nach Absatz 1 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wird, wird eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, wenn sie sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz oder geduldet im
Bundesgebiet aufhalten.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf
Ausländer, die ausgewiesen sind oder die wegen
einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind.
(4) Eine Anordnung der obersten Landesbehörde
nach ⑤ 32 zur Ausführung der Absätze 1 und 2
bedarf nicht des Einvernehmens mit dem Bundesminister des Innern.
⑤ 101
Ausnahmeregelung für Wehrdienstleistende
(1) Einem Ausländer, der rechtmäβig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte und der sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht in seinem Heimatstaat nicht im Bundesgebiet aufhält, wird un
beschadetdes ⑤ 16 und abweichend von ⑤ 10 in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zur Rückkehr ins Bundesgebiet erteilt, wenn
1. ihm ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder
2. er zu seinem Ehegatten, seinen minderjährigen
ledigen Kind, seinen Eltern oder einem Elternteil,
die rechtmäβig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Bundesgebiet haben, zurückkehren will.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird nur erteilt, wenn
der Ausländer den Antrag innerhalb von drei
Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst
stellt und wenn seine Aufenthaltsgenehmigung ausschlieβlich wegen Ablaufs der Geltungsdauer oder wegen der Dauer des Aufenthalts auβerhalb des Bundesgebiets erlischt oder erloschen ist.
⑤ 102
Übergangsregelung für Verordnungen
und Gebühren
(1) In der Verordnung zur Durchführung des Aus
ländergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 29. Juni 1976 (BGBl. I S. 1717), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 3. Mai 1989 (BGBl. I S. 881),
tritt an die Stelle des Wortes "Aufenthaltserlaubnis"
jeweils das Wort "Aufenthaltsgenehmigung".
(2) Die Gebührenordnung zum Ausländergesetz vom
20. Dezember 1977 (BGBl. I s. 2840) wird mit
Ausnahme von ⑤ 2 Abs.2 und ⑤ 3 und 4 aufgehoben.
Bis zum Erlaβ einer Gebührenordnung auf Grund
des ⑤ 81 Abs.2 werden für die in ⑤ 81 Abs.3 Nr. 1 bis
5 bezeichneten Amtshandlungen Gebühren in Höhe
der Hälfte, für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger in Höhe eines Viertels der dort genannten Höchstbeträge erhoben.
⑤ 103
Einschränkung von Grundrechten
(1) Die Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit
(Artikel 2 Abs.2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs.2 Satz 2 des
Grundgesetzes) werden nach Maβgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehung richtet sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 3161, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S.581).
⑤ 104
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Der Bundesminister des Innern erläβt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
⑤ 105
StadtStaatenklausel
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
⑤ 106
BerlinKlausel
Dieses Gesetz gilt nach Maβgabe des ⑤ 13 Abs.1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach ⑤ 14 des
der ⑤ 3 bis 7 a die Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften (AufenthaltserlaubnisEG)."
2. Im ⑤ 2 wird im Absatz 1 der Satz 2 gestrichen und
folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die in ⑤ 1 genannten Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, bedürfen für die Einreise keines Visums."
3. In den Überschriften zu den ⑤ 3 bis 7 werden
jeweils die Worte "Aufenthaltserlaubnis für" gestrichen.
4. In den ⑤ 3 bis 7, 11 und 12 sowie in der überschrift zu ⑤ 11 wird jeweils das Wort "Aufenthaltserlaubnis" durch das Wort "AufenthaltserlaubnisEG" ersetzt.
5. Dem ⑤ 7 wird folgender Absatz 10 angefügt:
"(10) Die AufenthaltserlaubnisEG kann nicht nachträglich zeitlich beschränkt und ihre Verlängerung kann nicht versagt werden, weil die in Absatz 1 bezeichnete Voraussetzung einer angemessenen Wohnung entfallen ist. Das gilt nicht, wenn diese Voraussetzung
innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der AufenthaltserlaubnisEG entfallen und den Umständen nach anzunehmen ist, daβ die Voraussetzung nur kurzfristig zur Erlangung der
AufenthaltserlaubnisEG erfüllt werden sollte."
6. Nach ⑤ 7 wird der folgende ⑤ 7 a eingefügt:
"⑤ 7a
Unbefristete AufenthaltserlaubnisEG
(1) Die AufenthaltserlaubnisEG der in ⑤ 1 Abs.1
genannten Personen wird unbefristet verlängert,
wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen und wenn der Ausländer
1. sich seit mindestens fnf Jahren ständig im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält,
2. sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann,
3. über ausreichenden Wohnraum (⑤ 17 Abs.4 des Ausländergesetzes) verfügt und
4. in eingenständig und ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
(2) Die AufenthaltserlaubnisEG des Ehegatten
eines Ausländers, der eine unbefristete AufenthaltserlaubnisEG besitzt, wird nach Maβgabe des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 unbefristet verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen und wenn
1. die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten fortbesteht und
2. der Unterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher
Mittel eingenständig oder durch Mittel des anderen
Ehegatten gesichert ist.
(3) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf
die AufenthaltserlaubnisEG der nach ⑤ 6a Abs.2 bis
5 verbleibeberechtigten Personen und der nach ⑤ 7
Abs.2 und 3 verbleibeberechtigten Familienangehrigen.
(4) Die unbefristete AufenthaltserlaubnisEG ist
räumlich unbeschränkt. Sie ist nur nach Maβgabe
des ⑤ 27 Abs.1 des Ausländergesetzes beschränkbar.
7. In den ⑤ 8 und 9 sowie in der Überschrift zu ⑤ 8 wird jeweils das Wort "Aufenthaltserlaubnis" durch das Wort "Aufenthaltsgenehmigung" ersetzt.
8. Im ⑤ 8 Abs.2 wird der Satz 2 wie folgt gefaβt:
"Das gleiche gilt für Familienangehörige (⑤ 1 Abs.2) der in Satz 1 genannten Personen, wenn sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind."
9. ⑤ 12 wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 1 werden "⑤ 7 des Ausländergesetzes" durch "⑤ 3 Abs.5, ⑤ 12 Abs.1 Satz 2 und ⑤ 14 des Ausländergesetzes" ersetzt und der folgende Satz 2 angefügt:
"Ausländer, die eine unbefristete AufenthaltserlaubnisEG besitzen, dürfen nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden."
b) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefaβt:
"⑤ 66 Abs.1 des Ausländergesetzes bleibt unberührt."
c) Im Absatz 9 wird "⑤ 21 Abs.3 Satz 2 des Ausländergesetzes" durch "⑤ 72 Abs.1 des Ausländergesetzes" ersetzt.
10. ⑤ 12a Abs.1 Nr. 2 wird wie folgt gefaβt:
"2. sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält, ohne den erforderlichen Paβ oder Paβersatz (⑤ 10) oder eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung (⑤ 55 des Ausländergesetzes) zu besitzen, oder"
11. Im ⑤ 13 wird das Wort "Aufenthaltserlaubnis"
durch die Worte "AufenthaltserlaubnisEG oder
eines Visums" ersetzt.
12. ⑤ 15 wird wie folgt gefaβt:
"⑤ 15
Geltung des Ausländergesetzes
Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden das Ausländergesetz und die auf Grund des Ausländergesetzes erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung."
13. Im ⑤ 15b werden das Wort "nur" vor dem Wort
"Anwendung" gestrichen und der folgende Satz 2
angefügt:
"Soweit Freizügigkeit noch nicht gewährt wird, findet
dieses Gesetz mit der Maβgabe Anwendung, daβ über die Erteilung, die Verlängerung und die Geltungsdauer der AufenthaltserlaubnisEG nach Ermessen entschieden wird."
Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2431, veröffwentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13.Juni 1980 (BGBl. I S.677), wird wie folgt geändert:
1. ⑤ 1 Abs.2 wird gestrichen; Absatz 3 wird Absatz 2
und wie folgt gefaβt:
"(2) Wer seine Staatsangehörigkeit von einem heimatlosen Ausländer ableitet und im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts rechtmäβig seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, steht einem heimatlosen Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gleich."
2. Dem ⑤ 12 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
"Sie bedürfen keiner Aufenthaltsgenehmigung. Ausländischen Familienangehörigen heimatloser Ausländer wird nach den für ausländische Familienangehörige Deutscher geltenden Vorschriften eine Aufenthaltserlaubnis erteilt."
3. ⑤ 21 wird wie folgt gefaβt:
"⑤ 21
(1) Ein heimatloser Ausländer wird auf Antrag
eingebürgert, wenn er
1. seit sieben Jahren rechtmäβig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und
2. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist; auβer Betracht bleiben Verurteilungen zu Geldstrafen oder zu Jugend oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Der Ehegatte und minderjährige ledige Kinder eines
heimatlosen Ausländers werden nach Maβgabe des
Satzes 1 mit ihm eingebürgert, auch wenn sie noch
nicht seit sieben Jahren rechtmäβig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Für die Einbürgerung wird eine Gebühr in Höhe von 100 Deutsche Mark erhoben.
(2) Im Übrigen gelten für heimatlose Ausländer die allgemeinen Vorschriften über die Einbürgerung. Bei der Prüfung der Einbürgerungsanträge soll das besondere Schicksal der heimatlosen Ausländer berücksichtigt werden. Bei der Festsetzung der
Gebühr für die Einbürgerung soll auf die wirtschaftliche Lage des Antragstellers Rücksicht genommen werden."
4. ⑤ 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaβt:
"(1) Heimatlose Ausländer dürfen nur nach Maβgabe des ⑤ 47 Abs.3 und des ⑤ 48 Abs.1 des Ausländergesetzes aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden. Sie dürfen nur abgeschoben werden, wenn sie unan
fechtbar ausreisepflichtig sind."
b) Dem Absatz 3 wird der folgende Satz 2 angefügt:
"⑤ 51 Abs.3 des Ausländergesetzes findet entsprechende Anwendung."
Das Gesetz über Maβnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22.Juli 1980 (BGBl. I S.1057) wird wie folgt geändert:
1. ⑤ 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 1 wird "⑤ 22 des Ausländergesetzes vom
28.April 1965 (BGBl. I S.353)" durch "⑤ 33 Abs.1 des
Ausländergesetzes" ersetzt.
b) Im Absatz 2 werden nach dem Wort "Lebensjahres" die Worte "und vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts" eingefügt.
c) Der folgende Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Dem Ausländer wird eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt."
2. Nach ⑤ 2 wird der folgende ⑤ 2a eingefügt:
"⑤ 2a
Erlöschen der Rechtsstellung
(1) Die Rechtsstellung nach ⑤ 1 erlischt, wenn der
Ausländer
1. sich freiwillig oder durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt oder
2. nach Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese
freiwillig wiedererlangt hat oder
3. auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genieβt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Ausländer unverzüglich die amtliche Bescheinigung seiner Rechtsstellung und den Reiseausweis bei der Ausländerbehörde abzugeben."
(BGBl. I S.582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S.2398),
wird wie folgt geändert:
1. ⑤ 19 wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 1 wird nach dem zweiten Satz der fol
gende Satz eingefügt:
"Ausländern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Beschäftigung ausüben wollen, darf die Arbeitserlaubnis nur erteilt werden, sofern die Dauer der Beschäftigung drei Monate
nicht übersteigt."
b) Im Absatz 1 a werden
aa) im Satz 1 die Worte "Antrag auf Anerkennung
als Asylberechtigte" durch das Wort "Asylantrag" und
nach dem Wort "(Wartezeit)" der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgende Worte angefügt:
"das gilt nicht für Ausländer, deren Asylantrag auf
die Feststellung der Voraussetzungen des ⑤ 51 Abs.1
des Ausländergesetzes beschränkt ist und die vor der
Antragstellung im Besitz einer von der Ausländerbehörde erteilten oder verlängerten Aufenthaltsgenehmigung waren."
bb) im Satz 2 die Worte "von vornherein" durch die
Worte "auf Grund einer Anordnung nach ⑤ 32 oder ⑤
54 Satz 2 des Ausländergesetzes" ersetzt sowie
cc) der folgende Satz 3 angefügt:
"Die Wartezeiten nach Satz 1 und 2 enden vorzeitig,
wenn dem Asylbewerber nach der Stellung des
Antrags eine Aufenthaltsgenehmigung oder wenn
ihm nach der unanfechtbaren Ablehnung des Antrags nach ⑤ 55 Abs.2 des Ausländergesetzes eine Duldung erteilt wird."
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaβt:
"Er kann durch Rechtsverordnung
1. für einzelne Berufs und Personengruppen Aus
nahmen von Absatz 1 Satz 1 bis 3 zulassen,
2. die in Absatz 1a und 1b bestimmten Wartezeiten
verkürzen und bestimmen, daβ vor Ablauf der Wartezeiten Erlaubnisse für Beschäftigungen von jeweils längstens drei Monaten jährlich erteilt werden dürfen; die Regelungen können auf einzelne
Berufs oder Personengruppen beschränkt werden."
d) Der folgende Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Die Erlaubnis wird unabhängig von Lage und
Entwicklung des Arbeitsmarktes und ohne Beschränkung auf bestimmte Betriebe, Berufsgruppen, Wirtschaftszweige für den Geltungsbereich dieses Gesetzes unbefristet erteilt (besondere Arbeitserlaubnis), wenn der Arbeitnehmer in den letzten acht Jahren vor Be
ginn der Geltungsdauer der Erlaubnis insgesamt fnf Jahre eine unselbständige Tätigkeit rechtmäβig im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübt hat. Auf die Beschäftigungszeit nach Satz 1
werden nicht angerechnet Zeiten,
1. in denen der Arbeitnehmer im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zur Erfüllung eines Werkvertrages
beschäftigt wird, der zwischen seinem ausländischen
Arbeitgeber und einem im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ansässigen Unternehmen abgeschlossen
worden ist,
2. in denen der Arbeitnehmer auf Grund der Arbeitserlaubnisverordnung oder auf Grund einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung vom Erfordernis
der Erlaubnis befreit war,
3. einer Beschäftigung, die vor dem Zeitpunkt liegen,
in dem der Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich
dieses Gesetzes unter Aufgabe seines gewöhnlichen
Aufenthalts ausgereist war,
4. einer Beschäftigung, durch die der Arbeitnehmer
auf eine Tätigkeit im Ausland vorbereitet wird, und
5. einer beitragsfreien Beschäftigung im Sinne des ⑤
169 a."
2. Im ⑤ 62 c Abs.2 Satz 1 Nr. 3 werden
a) das Wort "Aufenthaltserlaubnis" durch das Wort
"Aufenthaltsgenehmigung" und
b) die Worte "⑤ 22 des Ausländergesetzes vom 28.
April 1965 (BGBl. I S.353), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S.2362)," durch die Worte "⑤ 33 Abs.1 des
Ausländergesetzes" ersetzt.
3. Im ⑤ 233 b Abs.1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 wird
jeweils "⑤ 20 des Ausländergesetzes" durch "⑤ 63 des
⑤ 120 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBl. I
S. 401, 494), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Absatz 2 werden in der Nummer 1 die Worte
"Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung"
durch das Wort "Aufenthaltsgenehmigung" und in
der Nummer 2 "⑤ 14 Abs.1 Satz 1 des Ausländergesetzes" durch "⑤ 51 Abs.1 des Ausländergesetzes" ersetzt.
2. Der folgende Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Ausländern darf in den Teilen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, in denen sie sich einer ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Träger der Sozialhilfe nur die nach den
Umständen unabweisbar gebotene Hilfe leisten. Das gleiche gilt für Ausländer, die eine fräumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis besitzen, wenn sie sich auβerhalb des Landes aufhalten, in dem die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist."
(Artikel I des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl.
I S.1469, 2218), das zuletzt durch Artikel 5 Abs.1 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaβt:
"(2) Eine Offenbarung personenbezogener Daten
eines Ausländers ist zulässig, soweit sie erforderlich
ist
1. im Einzelfall auf Ersuchen der mit der Ausführung
des Ausländergesetzes betrauten Behörden nach ⑤ 76
Abs.1 des Ausländergesetzes mit der Maβgabe, daβ
über ⑤ 68 hinaus mitgeteilt werden können
a) für die Entscheidung über den Aufenthalt des
Ausländers oder eines Familienangehörigen des
Ausländers die Gewährung oder Nichtgewährung
von Leistungen, Daten über frühere und bestehende
Versicherungen und das Nichtbestehen einer Versicherung,
b) für die Entscheidung über den Aufenthalt oder
über die ausländerrechtliche Zulassung oder Beschränkung einer Erwerbstätigkeit des Ausländers auch Daten über die Arbeitserlaubnis oder eine sonstige Berufsausübungserlaubnis,
c) für eine Entscheidung über den Aufenthalt des
Ausländers auch Angaben darüber, ob die in ⑤ 46 Nr.
3 des Ausländergesetzes bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, und
d) durch die Jugendämter für die Entscheidung über den weiteren Aufenthalt oder die Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers, bei dem ein Ausweisungsgrund nach den ⑤ 45 bis 48 des Ausländergesetzes vorliegt, auch Angaben über das zu erwarten
den soziale Verhalten,
2. für die Erfüllung der in ⑤ 76 Abs.2 des Ausländer
gesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten oder
3. für die Erfüllung der in ⑤ 76 Abs.5 Nr. 4 und 6 des
Ausländergesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten, wenn die Mitteilung den Wegfall oder Beschränkunegn der Arbeitserlaubnis, einer sonstigen Berufsausübungserlaubnis oder eines Versicherungsschutzes oder die Gewährung von Arbeitslosenhilfe
betrifft.
Daten über die Gesundheit eines Ausländers dürfen
nur übermittelt werden,
1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefährdet und besondere Schutzmaβnahmen zum Ausschluβ der Gefährdung nicht möglich sind oder von dem Ausländer nicht eingehalten werden oder
2. soweit sie für die Feststellung erforderlich sind, ob
die Voraussetzungen des ⑤ 46 Nr. 3 des Ausländergesetzes vorliegen."
"(3) Ausländer, die sich ohne Aufenthaltsgenehmigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, haben einen Anspruch nach diesem Gesetz nur, wenn sie nach ⑤ 51, 53 oder 54 des Ausländergesetzes auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden
können, frühestens jedoch für die Zeit nach einem gestatteten oder geduldeten ununterbrochenen Aufenthalt von einem Jahr."
"Für den Anspruch eines Ausländers ist Voraussetzung, daβ er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis ist."